Die Satzung der Freie Wählergemeinschaft Poing e.V.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

§ 1    Name und Sitz

(1)    Die Gemeinschaft führt den Namen – Freie Wählergemeinschaft Poing – .
(2)    Sie wird im Amtsgericht München – Registergericht – unter der Nummer VR 30261 als eingetragener Verein geführt.
(3)    Der Verein hat seinen Sitz in Poing.
(4)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2    Zwecke und Aufgaben

(1)    Die Freie Wählergemeinschaft Poing (im folgenden FWG genannt) ist ein Zusammenschluss parteipolitisch unabhängiger Bürger, die sich zum Wohle der Gemeinde Poing und ihrer Einwohner kommunalpolitisch in allen Bereichen des örtlichen Gemeinschaftslebens betätigen.
(2)    Die FWG beteiligt sich insbesondere an den Kommunalwahlen und stellt hierfür Kandidaten auf.
(3)    Die FWG verfolgt ausschließlich politische Ziele im Sinne des § 34g EStG und erstrebt keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3    Mitgliedschaft

(1)    Mitglieder können Gemeindeeinwohner werden, die nicht Mitglied einer politischen Partei sind, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen und die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(2)    Die Mitgliedschaft ist von keiner beruflichen, konfessionellen oder sozialen Stellung abhängig.
(3)    Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(4)    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5)    Für den Austritt genügt eine schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen.
Der Austritt wird ohne etwaige Beitragsrückerstattung wirksam mit Eingang der Erklärung beim Vorstand.
(6)    Der Ausschluss kann aus wichtigen Gründen, insbesondere bei gemeinschaftsschädigendem Verhalten vom Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit ausgesprochen werden. Vorher ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich hierzu vor dem Vorstand zu äußern.
(7)    Mitglieder, die sich besonders und in herausragender Weise um die FWG verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden (vgl. § 7 Abs. 3).

§ 4    Beiträge, Spenden

(1)    Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist einmal jährlich in einer Summe fällig.
(2)    Spenden werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entgegengenommen und quittiert.

§ 5    Organe des Vereins

(1)    Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfer.

§ 6    Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen.
(2)    Der Mitgliederversammlung wird jährlich ein Rechenschaftsbericht des Vorstandes gegeben.
Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresrechnung und den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen, beschließt über die Jahresbeiträge, die Entlastung und die Wahl des Vorstands, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegensand der Tagesordnung sind.
Des weiteren bestimmt sie jährlich die aus ihrer Mitte vorzuschlagenden Rechnungsprüfer.
(3)    Auf Beschluss des Vorstands kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Eine solche muss außerdem dann stattfinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand verlangt.
(4)    Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst.
Enthaltungen werden bei der Mehrheitsfindung nicht mitgezählt.
(5)    Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem anwesenden Mitglied zu unterzeichnen ist.
Niederschriften, Rechenschaftsbericht des Vorstandes, Jahresrechnung und Bericht der Rechnungsprüfer sind den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend aufzubewahren.

§ 7    Vorstand

(1)    Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen
a) dem Vorsitzenden
b) dem Schatzmeister
c) dem Schriftführer
d) vier Beisitzern,
wobei Schatzmeister und Schriftführer stellvertretende Vorsitzende sind. Diese und der Vorsitzende vertreten jeder für sich den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
(2)    Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
(3)    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der FWG zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind; er ernennt auch Ehrenmitglieder (vgl. § 3 Abs. 7).
(4)     Scheidet ein Mitglied des Vorstandes (gemäß § 7 (1) a) – d) oder ein Rechnungsprüfer vorzeitig aus, so muss in der nächsten Mitglieder-versammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des / der Ausgeschiedenen zu beauftragen.
(5)    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

§ 8    Rechnungsprüfer

(1)    Zwei Rechnungsprüfer überprüfen die Jahresrechnung und erstellen einen Prüfungsbericht. Sie haben außerdem über solche Ausgaben zu berichten, die durch die Satzung nicht gedeckt erscheinen. Die Rechnungsprüfer dürfen keine Mitglieder des Vorstands sein.

§ 9    Satzungsänderung

(1)    Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Enthaltungen werden bei der Mehrheitsfindung nicht mitgezählt.

§ 10    Auflösung

(1)    Die Auflösung der FWG kann nur in einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung beschlossen werden, sie bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen werden bei der Mehrheitsfindung nicht mitgezählt.
(2)    Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung zwei gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren zu bestellen.
(3)    Für die Verbindlichkeiten haftet gegenüber den Gläubigern nur das Vermögen der FWG.
(4)    Das Vermögen verfällt dann einem örtlichen, karitativ tätigen Verein.

§ 11    Schlussbestimmungen

(1)    Die Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 05.11.2014 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ersetzt die Satzung in der Fassung vom 22.04.1985.

Stand: November 2014

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