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Zum 1.1.2023 wurde bundesweit das neue Verpackungsgesetz (§33, §34 VerpackG2) der Mehrwegangebotspflicht eingeführt. Ziel ist es, dass weniger Einwegverpackungen für Mitnahmegerichte anfallen. Der Gesetzgeber schreibt vor, zusätzlich zu Wegwerfverpackungen auch Behälter anzubieten, die mehrfach benutzt werden können. Mehrwegsysteme bieten viele ökonomische und ökologische Vorteile. Sie vermeiden Einwegplastik, verringern dadurch Emissionen, vermindern die Umweltverschmutzung, schonen Ressourcen und führen zu nachhaltigem Handeln. Die Verordnung gilt für den Einzelhandel, Restaurants, Betriebe und Lieferdienste.

Es gibt jedoch Unterschiede zwischen kleinen und großen Betrieben: Weiterlesen